Rathaus der Gemeinde Hasselroth

Bekanntmachung über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit 

PFA 5.16 – 5. Planänderung der festgestellten Planung im Rahmen des viergleisigen Ausbaus der Ausbaustrecke Hanau - Gelnhausen (ABS 5 Fulda – Frankfurt (M)); Strecke 3600 Bahn-km 39,000 bis 42,400 mit Erweiterung des Planfeststellungsbereichs vom km 40,450 auf km 39,000

 

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 27.09.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden  beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 18.01.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

 

  • Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans und FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 10
  • Artschutzfachbeitrag, Nr. 10.4
  • UVS / UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 9
  • Schall- und Erschütterungsgutachten, Planunterlage Nr. 11
  • Unterlage zur Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, einschließlich des Erläuterungsberichts und der dazugehörigen Pläne, Planunterlage Nr. 12
  • Untersuchung zu elektromagnetischen Feldern, Nr. 18
  • Brandschutzkonzept, Nr. 20

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird aufgrund in der Zeit vom 31.01.2024 bis einschließlich 29.02.2024 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de [Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren - Planfeststellungsverfahren ABS 5 Fulda - Ffm, PFB 5.16 - 5. PÄ Stadt Gelnhausen (Hessen), Änderung der festgestellten Planung im Rahmen des viergleisigen Ausbaus] zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Dies ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Auslegung im üblichen Rahmen.

 

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG liegt der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 31.01.2024 bis einschließlich 29.02.2024 (einen Monat) in der Gemeindeverwaltung Hasselroth (Adresse: Bodo-Käppel-Platz 1, 63594 Hasselroth, Zimmer 16 im Erdgeschoss) während der folgenden Zeiten

 

am Montag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:45 bis 18:00 Uhr

am Dienstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr

am Mittwoch

von 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr

am Donnerstag

von 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr

am Freitag

von 08:30 bis 12:00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

 

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 02.04.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  2. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  5. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.
  6. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
  7. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.

Hasselroth, den 19.01.2024

 

Der Gemeindevorstand

 

gez. Matthias Pfeifer

Bürgermeister