Fahrradfahren auf Gehwegen
In letzter Zeit häufen sich die Hinweise, dass viele Fahrradfahrer unberechtigter Weise die Gehwege nutzen. Fußgänger erschrecken sich oft, wenn sie aus dem Hauseingang auf den Gehweg treten und dabei fast von einem Radfahrer angefahren werden, der verbotenerweise den Gehweg benutzt. Aber auch wenn Radler mit hoher Geschwindigkeit dicht an den Fußgängern auf dem Gehweg vorbeifahren, verursachen sie regelmäßig Schreckmomente.
Egal ob der Gehweg als solcher beschildert oder unbeschildert ist, Gehwege sind für Fahrradfahrer tabu. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarngeld von 55,00 Euro. Oft hört man, dass es den Radfahrern zu gefährlich ist, auf der Straße zu fahren und dort von den Autos zu dicht überholt zu werden. Stattdessen fahren sie auf dem Gehweg und legen gegenüber den Fußgängern dieselbe gefährliche Verhaltensweise an den Tag, die sie zuvor bei den Autofahrern beklagt haben.
Nur wenn das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ an einem Gehweg beschildert ist, dürfen Radler wählen, ob sie den Gehweg befahren oder die Straße benutzen, selbst wenn sich die Autofahrer ärgern und langsam hinterherfahren müssen. Wer mit dem Rad auf einem solch ausgeschilderten Gehweg fährt, muss auf Fußgänger Rücksicht nehmen und darf, wenn erforderlich, nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Die einzige Ausnahme zum Befahren der Gehwege ohne den Zusatz „Radfahrer frei“ gilt für Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr. Diese müssen sogar den Gehweg benutzen. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Im Zuge der Verbesserung der Verkehrssicherheit und eines besseren Miteinanders bitten wir daher, alle Radfahrer die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.